BGH - Urteil vom 25.02.1997
VI ZR 101/96
Normen:
ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 287 Beweiserhebung 4
DAR 1998, 67
DRsp I(123)421c
MDR 1997, 549
NJW 1997, 1640
VersR 1997, 752
ZfS 1997, 249
r+s 1997, 370
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Beweiswürdigung bei angenommener Begehrensneurose

BGH, Urteil vom 25.02.1997 - Aktenzeichen VI ZR 101/96

DRsp Nr. 1997/2983

Beweiswürdigung bei angenommener Begehrensneurose

»Die Frage, ob das schädigende Ereignis eine Ausnahme von der grundsätzlich gegebenen Haftung des Schädigers auch für psychische Folgeschäden erlaubt, weil es ganz geringfügig war, nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten getroffen hat, deshalb die psychische Reaktion des Geschädigten in einem groben Mißverhältnis zum Anlaß steht und schlechterdings nicht mehr verständlich ist oder weil eine Begehrensneurose vorliegt, bedarf zu ihrer Beantwortung einer Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen, die der Tatrichter auch im Rahmen des § 287 ZPO in der Regel nicht ohne die Einschaltung eines Sachverständigen vor nehmen kann.«

Normenkette:

ZPO § 287 ;

Tatbestand: