BGH, Urteil vom 25.02.1997 - Aktenzeichen VI ZR 101/96
DRsp Nr. 1997/2983
Beweiswürdigung bei angenommener Begehrensneurose
»Die Frage, ob das schädigende Ereignis eine Ausnahme von der grundsätzlich gegebenen Haftung des Schädigers auch für psychische Folgeschäden erlaubt, weil es ganz geringfügig war, nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten getroffen hat, deshalb die psychische Reaktion des Geschädigten in einem groben Mißverhältnis zum Anlaß steht und schlechterdings nicht mehr verständlich ist oder weil eine Begehrensneurose vorliegt, bedarf zu ihrer Beantwortung einer Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen, die der Tatrichter auch im Rahmen des § 287ZPO in der Regel nicht ohne die Einschaltung eines Sachverständigen vor nehmen kann.«