Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung weder Aussicht auf Erfolg noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert.
Auf den Hinweisbeschluss vom 23.05.2016 wurde die Berufung mit Beschluss vom 30.06.2016 zurückgewiesen.
Der Klägerin steht - nach Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat - kein Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 9.9.2013 gem. den §§ 7 I, 17 StVG, 823 I BGB i. V. m. § 115 VVG gegen die Beklagten zu, denn sie hat den ihr obliegenden Beweis für den äußeren Tatbestand der von ihr behaupteten Rechtsgutverletzung nicht erbracht.
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