OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.2016
6 U 201/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 111/14

Beweiswürdigung bei einem Verkehrsunfall

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 6 U 201/15

DRsp Nr. 2016/15300

Beweiswürdigung bei einem Verkehrsunfall

Es ist davon auszugehen, dass die klägerische Darstellung des Unfallgeschehens mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der tatsächlichen Wahrnehmung der Beteiligten entspricht, wenn diese das Kerngeschehen widersprüchlich schildern und die Klägerin sich noch nicht einmal zuverlässig erinnert, ob sie ihr Fahrzeug vorwärts oder rückwärts in eine Parklücke eingepackt hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. September 2015 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird abschließend auf 9.576,62 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.

Die Berufung war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung weder Aussicht auf Erfolg noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert.

Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Mai 2016 genommen (§ 522 II 3 ZPO).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.