BGH - Urteil vom 22.01.1997
IV ZR 320/95
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b, § 2 Nr. 2 a ; ZPO §§ 141, 286 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 184
Vorinstanzen:
Hamm,

Beweiswürdigung bei Inanspruchnahme einer Versicherung

BGH, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen IV ZR 320/95

DRsp Nr. 1998/1331

Beweiswürdigung bei Inanspruchnahme einer Versicherung

1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 2.12.96 - IV ZR 300/94 - r+s 1996, 125 = VersR 1996, 575 unter 2 mwN) kann der Tatrichter den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist. b) Von einem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen.