KG - Beschluss vom 11.03.2009
12 U 78/08
Normen:
ZPO § 286;
Fundstellen:
NZV 2010, 153
VRS 117, 335
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 468/06

Beweiswürdigung bei verspäteter Benennung eines Verkehrsunfallzeugen

KG, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 12 U 78/08

DRsp Nr. 2010/10686

Beweiswürdigung bei verspäteter Benennung eines Verkehrsunfallzeugen

Tritt eine Person am Unfallort bei Streit um einen Rotlichtverstoß des Beklagten in der polizeilichen Unfallaufnahme nicht in Erscheinung, sondern spricht angeblich den Kläger erst zu einem nicht näher bezeichneten späteren Zeitpunkt auf den Unfall an, weil er - als langjähriger Geschäftspartner des Klägers - das beschädigte Klägerfahrzeug vor dem Geschäft des Klägers gesehen habe, so ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht daran zweifelt, dass dieser Zeuge überhaupt bei dem Unfall anwesend war und den behaupteten Rotlichtverstoß des Beklagten wahrgenommen hat.

1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.

Normenkette:

ZPO § 286;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.