OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.08.2009
12 W 40/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 BGB; BGB § 421; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 7 S. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; ZPO § 114;
Fundstellen:
SP 2010, 75
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 102/09

Bewilligung von PKH bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Haftungsverteilung bei beiderseitiger Vermeidbarkeit eines Verkehrsunfalls; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 50 %

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 12 W 40/09

DRsp Nr. 2010/7652

Bewilligung von PKH bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Haftungsverteilung bei beiderseitiger Vermeidbarkeit eines Verkehrsunfalls; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 50 %

1. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage ist nicht nur auf die Schlüssigkeit, sondern auch auf die Beweisbarkeit des Vorbringens abzustellen, weshalb ein in einem Strafverfahren eingeholtes Gutachten und die Aussagen der dort vernommenen Zeugen zu würdigen sind. 2. War ein Verkehrsunfall für beide Parteien vermeidbar, sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Hat danach ein Unfallbeteiligter einen Überholvorgang trotz Vorliegens einer unklaren Verkehrssituation ausgeführt und hat der andere Beteiligte beim Abbiegen gegen die ihm nach § 9 StVO obliegenden Pflichten verstoßen, indem er seiner Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, haften beide für die Unfallfolgen je zur Hälfte.