VGH Bayern - Beschluss vom 25.05.2016
11 C 16.781
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; StVG § 2 Abs. 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung

VGH Bayern, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 11 C 16.781

DRsp Nr. 2016/10939

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Vorlage eines aufgrund abgeurteilten (mehrfachen) vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeforderten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens kann der Betroffene nicht erfolgreich einwenden, solche Straftaten seien nicht mehr zu befürchten, sobald ihm eine Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Denn für die erforderliche charakterliche Eignung ist nicht ausschlaggebend, ob zu befürchten ist, dass der Betreffende die gleichen Tatbestände wieder verwirklichen wird, die zu den Eignungszweifeln geführt haben, sondern ob nach der Begehung solcher Straftaten ein Einstellungswandel stattgefunden hat, der erwarten lässt, dass er sich insgesamt an die Verkehrsvorschriften halten wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; StVG § 2 Abs. 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine Klage auf Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung.