BGH - Urteil vom 26.03.1997
VIII ZR 115/96
Normen:
BGB § 459 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1919
BGHR BGB § 459 Abs. 2 Zusicherung 5
BGHR BGB § 477 Abs. 1 Verjährung 5
DAR 1997, 307
DB 1997, 1328
DRsp I(130)432a-b
MDR 1997, 733
NJW 1997, 1847
NZV 1997, 306
WM 1997, 1438
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Bezeichnung eines PKW als Neufahrzeug

BGH, Urteil vom 26.03.1997 - Aktenzeichen VIII ZR 115/96

DRsp Nr. 1997/3587

Bezeichnung eines PKW als "Neufahrzeug"

»Zur kaufrechtlichen Bedeutung der Bezeichnung eines PKW's als "Neufahrzeug" im Kfz-Handel.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, ein Möbelhaus, handelt gelegentlich auch mit Kraftfahrzeugen der Marke Ferrari. Der Zeuge S., der damalige Geschäftsführer der Klägerin, suchte im Juni 1994 die Beklagte auf und bekundete Interesse am Kauf eines Ferrari Testarossa 512 TR. Da die Beklagte kein Fahrzeug dieses Typs in der von S. gewünschten Farbe vorrätig hatte, besorgte sie einen entsprechenden Wagen aus den Niederlanden. Nach dessen Eintreffen besichtigte S. das Fahrzeug und einigte sich namens der Klägerin mit der Be klagten über den Kauf des Pkw zum Preis von 285.930 DM brutto. Bei dem Ferrari sollte es sich um ein in den Niederlanden von einem Ferrari-Händler bereits an einen Kunden ausgeliefertes "