BFH - Urteil vom 29.04.1997
VII R 1/97
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 88 ; KraftStDV §§ 6, 5 Abs. 3 ; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1, § 8 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2203
BFHE 183, 272
BStBl II 1997, 627
DAR 1997, 416
DStZ 1997, 834
NZV 1997, 456
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 29.04.1997 (VII R 1/97) - DRsp Nr. 1997/4590

BFH, Urteil vom 29.04.1997 - Aktenzeichen VII R 1/97

DRsp Nr. 1997/4590

»1. Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung umgebauter Personenkraftwagen. 2. Die Finanzbehörde verletzt ihre Ermittlungspflicht, wenn sie der Kraftfahrzeugsteuerveranlagung unter Verzicht auf für die Beurteilung notwendige Daten die verkehrsrechtliche Einstufung des umgebauten Fahrzeugs (1.) --als Lastkraftwagen-- zugrunde legt. Eine verbösernde Änderungsfestsetzung wegen nachträglich erkannter Unerheblichkeit der Umbauten scheidet in solchen Fällen aus.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 88 ; KraftStDV §§ 6, 5 Abs. 3 ; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1, § 8 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war von 1986 bis 1996 Halter eines 1984 zugelassenen Diesel-Fahrzeugs, das zunächst als Personenkraftwagen besteuert, dann aber von der Zulassungsstelle nach vom Kläger veranlaßten Umbauten (Entfernung der Rücksitzbank, Einfügung einer Abtrennung zur Sicherung von Ladegut) 1989 verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen eingestuft und danach auch von dem beklagten und revisionsbeklagten Finanzamt (FA) kraftfahrzeugsteuerrechtlich entsprechend behandelt wurde (Nutzfahrzeugbesteuerung). Nachdem dem FA im Laufe einer 1996 angestellten Überprüfung ("Datenabgleich") bekanntgeworden war, daß es sich um einen umgebauten Geländewagen handelte, wurde das Fahrzeug rückwirkend als Personenkraftwagen nach dem Hubraum --höher-- besteuert.