Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendiebstahls und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei tateinheitlichen Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren verhängt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Die erhobene Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden und damit unzulässig.
2. In dem aus dem geänderten Schuldspruch ersichtlichen Umfang ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die wegen des schweren Bandendiebstahls ausgesprochene Einzelstrafe läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|