BGH - Beschluß vom 04.03.1997
4 StR 48/97
Normen:
StGB § 315b;
Fundstellen:
DAR 1997, 281
NStZ-RR 1997, 261
NZV 1997, 276
VRS 93, 307
VersR 1998, 337
Vorinstanzen:
LG Ellwangen,

BGH - Beschluß vom 04.03.1997 (4 StR 48/97) - DRsp Nr. 1997/4674

BGH, Beschluß vom 04.03.1997 - Aktenzeichen 4 StR 48/97

DRsp Nr. 1997/4674

Der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist regelmäßig nicht gegeben, wenn der Täter auf der Flucht mit seinem Pkw an einem die Fahrbahn teilweise versperrenden Polizeifahrzeug lediglich vorbeifährt.

Normenkette:

StGB § 315b;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendiebstahls und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei tateinheitlichen Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren verhängt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die erhobene Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden und damit unzulässig.

2. In dem aus dem geänderten Schuldspruch ersichtlichen Umfang ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die wegen des schweren Bandendiebstahls ausgesprochene Einzelstrafe läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.