BGH - Beschluß vom 06.05.1997
4 StR 152/97
Normen:
StGB § 142 ; StPO § 44 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 302
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

BGH - Beschluß vom 06.05.1997 (4 StR 152/97) - DRsp Nr. 1997/5154

BGH, Beschluß vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 4 StR 152/97

DRsp Nr. 1997/5154

1. Wiedereinsetzung in den Lauf der Revisionsbegründungsfrist ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Sachrüge rechtzeitig erhoben wurde und die Wiedereinsetzung nur der Nachholung von Verfahrensrügen dienen soll. 2. Ausnahmsweise kann in solchen Fällen Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn dem Verteidiger die zur Begründung der Verfahrensrügen erforderliche Akteneinsicht verweigert wurde. 3. Auch ein bedingt vorsätzlich herbeigeführter Unfall (hier: Tötungsversuch an einem Fußgänger) ist ein Unfall im Sinn des § 142 StGB.

Normenkette:

StGB § 142 ; StPO § 44 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten, den Mitangeklagten K. wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen beide Angeklagten Maßregeln nach den §§ 69 ff. StGB angeordnet.