BGH - Beschluß vom 06.11.1997
4 StR 536/97
Normen:
StGB § 51, § 69 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 271
StV 1998, 260

BGH - Beschluß vom 06.11.1997 (4 StR 536/97) - DRsp Nr. 1998/2117

BGH, Beschluß vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 4 StR 536/97

DRsp Nr. 1998/2117

1. Ein Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs besteht bei einer Sexualstraftat nicht allein dadurch, daß der Täter mit seinem Fahrzeug zum und vom Tatort fährt. 2. In Luxemburg erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1:1 anzurechnen.

Normenkette:

StGB § 51, § 69 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.