BGH - Beschluß vom 09.01.1997
4 StR 656/96
Normen:
StGB § 315b;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 262
StV 1997, 411
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

BGH - Beschluß vom 09.01.1997 (4 StR 656/96) - DRsp Nr. 1997/3242

BGH, Beschluß vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 4 StR 656/96

DRsp Nr. 1997/3242

Auch wenn ein Pkw mit hoher Geschwindigkeit auf einen Bus auffährt, muß es nicht stets zu einer konkreten Gefährdung der Businsassen kommen (hier: "streifender Anstoß").

Normenkette:

StGB § 315b;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung, wegen Betrugs in drei Fällen, wegen versuchten Betrugs und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis von vier Jahren bestimmt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Mit der Sachrüge hat die Revision den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.