BGH - Beschluß vom 09.01.1997
4 StR 656/96
Normen:
StGB § 304, § 263 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,

BGH - Beschluß vom 09.01.1997 (4 StR 656/96) - DRsp Nr. 1997/3244

BGH, Beschluß vom 09.01.1997 - Aktenzeichen 4 StR 656/96

DRsp Nr. 1997/3244

1. Ein im städtischen Linienverkehr eingesetzter Omnibus eines Privatunternehmers unterfällt § 304 StGB. 2. Das bloße Mitwirken an einem gestellten Unfall wird regelmäßig nur den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Fahrzeugversicherung begründen.

Normenkette:

StGB § 304, § 263 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.