Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am 13. März 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz und Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann beschlossen:
Hat der Richter im Bußgeldverfahren den Antrag der Staatsanwaltschaft auf schriftliche Begründung des Urteils übersehen und wurde das Urteil ohne Begründung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben, so dürfen auf eine von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde die Urteilsgründe innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|