BGH - Beschluß vom 18.11.1997
4 StR 542/97
Normen:
BtMG § 29 ; StGB § 315c;
Fundstellen:
DAR 1998, 241
NStZ-RR 1998, 150
NZV 1998, 211
ZfS 1998, 231

BGH - Beschluß vom 18.11.1997 (4 StR 542/97) - DRsp Nr. 1998/2094

BGH, Beschluß vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 4 StR 542/97

DRsp Nr. 1998/2094

1. Abgabe von BtM ist die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das BtM frei verfügen kann; das Überlassen zum sofortigen Konsum genügt hierzu nicht. 2. Das vom Täter gesteuerte Fahrzeug fällt nicht in den Schutzbereich des § 315 c StGB, auch wenn es ihm nicht gehört.

Normenkette:

BtMG § 29 ; StGB § 315c;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 15. Mai 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von drei Jahren angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln hält rechtlicher Prüfung nicht stand.