Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 15. Mai 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von drei Jahren angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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