BGH - Beschluß vom 24.04.1997
4 StR 151/97
Normen:
StGB § 55, § 69a;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken,

BGH - Beschluß vom 24.04.1997 (4 StR 151/97) - DRsp Nr. 1997/5077

BGH, Beschluß vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 4 StR 151/97

DRsp Nr. 1997/5077

1. Liegt die Begehung des unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangenen Betäubungsmitteldelikts längere Zeit zurück (hier: vier Jahre), ist dies bei der Entscheidung, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, zu berücksichtigen. 2. Der nachträglichen Gesamtstrafenbildung steht nicht entgegen, daß die einbeziehungsfähige Strafe nach der Aufhebung des (neuen) Urteils in der Revision und vor der Entscheidung des (neuen) Tatrichters vollstreckt wurde.

Normenkette:

StGB § 55, § 69a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.