BGH - Beschluß vom 26.08.1997
4 StR 350/97
Normen:
StGB § 315b;
Fundstellen:
JuS 1998, 849
NZV 1998, 36
StV 1999, 317
VRS 94, 213
VerkMitt 1998, 1
ZfS 1998, 113

BGH - Beschluß vom 26.08.1997 (4 StR 350/97) - DRsp Nr. 1998/1049

BGH, Beschluß vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 4 StR 350/97

DRsp Nr. 1998/1049

Das Hinausstoßen des Beifahrers aus einem fahrenden Pkw ist nicht ohne weiteres ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr.

Normenkette:

StGB § 315b;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Verurteilung des Angeklagten wegen - vorsätzlichen - gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr rechtlicher Prüfung nicht standhält.