BGH - Beschluß vom 27.11.1997 (5 StR 603/97) - DRsp Nr. 1998/2068
BGH, Beschluß vom 27.11.1997 - Aktenzeichen 5 StR 603/97
DRsp Nr. 1998/2068
Bei der Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge darf berücksichtigt werden, daß der Angeklagte unmittelbar im Anschluß an die Therapie entlassen werden soll.