BGH - Urteil vom 03.12.1997
2 StR 327/97
Normen:
StGB § 307, § 49 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1999, 45
StV 1998, 546

BGH - Urteil vom 03.12.1997 (2 StR 327/97) - DRsp Nr. 1998/2038

BGH, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 2 StR 327/97

DRsp Nr. 1998/2038

Ist ein Strafrahmen zu mildern, der sowohl die lebenslange als auch eine zeitige Freiheitsstrafe vorsieht, muß zunächst geprüft werden, welche dieser Strafen ohne die Milderungsmöglichkeit verhängt werden würde; erst dann kann der konkret geltende Strafrahmen ermittelt werden.

Normenkette:

StGB § 307, § 49 ;

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte erstrebt seinen Freispruch, die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

II.

1. Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Begründung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung stand.