BGH - Urteil vom 24.04.1997
4 StR 94/97
Normen:
StGB § 315b, § 56 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1998, 7
NZV 1997, 363
VRS 93, 306
VersR 1997, 1251
Vorinstanzen:
LG Limburg,

BGH - Urteil vom 24.04.1997 (4 StR 94/97) - DRsp Nr. 1997/4846

BGH, Urteil vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 4 StR 94/97

DRsp Nr. 1997/4846

1. Der Tatbestand des § 315 b StGB ist nur erfüllt, wenn die konkrete Gefahr auf einen infolge der Einwirkung des Täters regelwidrig ablaufenden Verkehrsvorgang zurückzuführen ist; es genügt daher nicht, wenn die Gefährdung unmittelbar mit der Handlung des Täters verbunden ist. 2. Die Annahme, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Strafe, kann nicht allein auf generalpräventive Erwägungen gestützt werde; im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung ist beispielsweise auch die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft zu berücksichtigen.

Normenkette:

StGB § 315b, § 56 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Landfriedensbruch in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Nötigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf die Sachrüge gestützte Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wirksam auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW 1983, 1624). Sie ist der Auffassung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der verhängten Strafe (§ 56 Abs. 3 ).