KG - Urteil vom 11.03.2004
12 U 285/02
Normen:
StVO § 7 Abs. 5 § 10 ; ZPO § 513 Abs. 1 § 529 Abs. 1 Nr. 1 § 546 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 387
KGReport-Berlin 2004, 382
NZV 2004, 632
VRS 106, 443
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 253/01

Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen; Haftungsverteilung über einen Unfall beim Anfahren vom Fahrbahnrand

KG, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 12 U 285/02

DRsp Nr. 2005/6626

Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen; Haftungsverteilung über einen Unfall beim Anfahren vom Fahrbahnrand

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 5 § 10 ; ZPO § 513 Abs. 1 § 529 Abs. 1 Nr. 1 § 546 ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

Im Hinblick auf die Ausführungen im zweiten Rechtszug ist ergänzend auf das Folgende hinzuweisen:

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 12 U 184/02 -; vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38).