OLG Köln - Urteil vom 24.03.2015
9 U 42/14
Normen:
VVG § 100;
Fundstellen:
VersR 2016, 185
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 259/13

Bindungswirkung der Streitwertfestsetzung im Haftpflichtprozess für den Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers

OLG Köln, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 9 U 42/14

DRsp Nr. 2016/2774

Bindungswirkung der Streitwertfestsetzung im Haftpflichtprozess für den Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers

Der Streitwertfestsetzung im Haftpflichtprozess kommt insofern Bindungswirkung zu, als sie die vom Haftpflichtversicherer maximal zu erstattenden Rechtsverteidigungskosten begrenzt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.02.2014 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 259/13 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.855,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.