OLG Brandenburg - Urteil vom 30.04.2009
12 U 219/08
Normen:
BGB § 425 Abs. 2; PflVG § 3 Nr. 8 a.F.; BGB § 781; StVO § 10; StVG § 18;
Fundstellen:
DAR 2009, 461
VRR 2009, 302
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 335/04

Bindungswirkung eines klageabweisenden (Teil-)Urteils im Kfz-Haftpflichtprozess; Rechtsfolgen einer Erklärung des Unfallgegners, er wolle für die Reparaurkosten einstehen

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 12 U 219/08

DRsp Nr. 2009/24729

Bindungswirkung eines klageabweisenden (Teil-)Urteils im Kfz-Haftpflichtprozess; Rechtsfolgen einer Erklärung des Unfallgegners, er wolle für die Reparaurkosten einstehen

1. Zur Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG, wenn die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners durch rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen worden ist. 2. Eine zwei Tage nach einem Verkehrsunfall abgegebene Erklärung des Unfallgegners, er wolle für die Reparaturkosten einstehen, stellt unter den gegebenen Umständen kein eine Bindungswirkung ausschließendes (konstitutives oder deklaratorisches) Schuldanerkenntnis dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. September 2008 verkündete Urteil der

3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 335/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 425 Abs. 2; PflVG § 3 Nr. 8 a.F.; BGB § 781; StVO § 10; StVG § 18;

Zum Sachverhalt