OLG Celle - Beschluss vom 17.06.2009
311 SsRs 29/09
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Fundstellen:
DAR 2009, 655
NZV 2009, 467
VRS 116, 461

Bußgeldrechtliche Einordnung kombinierter Funkgeräte und Mobiltelefone

OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 311 SsRs 29/09

DRsp Nr. 2009/14761

Bußgeldrechtliche Einordnung kombinierter Funkgeräte und Mobiltelefone

1. Ein Funkgerät ist ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn hiermit auch eine Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz möglich ist. 2. Ein Fahrzeugführer verstößt gegen das Verbot nach § 23 Abs. 1a StVO, wenn er zur Benutzung ein solches Funkgerät aufnimmt oder hält. Die tatsächliche Verwendung des Gerätes zur Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz im konkreten Fall ist hierbei nicht erforderlich.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts H. zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe:

I.