BayObLG - Beschluss vom 06.03.2024
202 ObOWi 168/24
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3; StVZO § 31 Abs. 2 Alt. 2; StVZO § 69a Abs. 5 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 05.09.2023

Transportfahrt unter Verstoß gegen Überladungsvorschriften; Bemessung des Bußgeldes

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 202 ObOWi 168/24

DRsp Nr. 2024/6818

Transportfahrt unter Verstoß gegen Überladungsvorschriften; Bemessung des Bußgeldes

1. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG markiert die regelmäßig zu beachtende Untergrenze der nach § 17 Abs. 3 OWiG zu bemessenden Geldbuße, sodass es rechtsfehlerhaft ist, zunächst eine für angemessen erachtete Geldbuße festzusetzen und dann in einem zweiten Schritt den ermittelten wirtschaftlichen Vorteil hinzuzuaddieren. 2. Eine Überschreitung des gesetzlichen Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist nicht gestattet, wenn der erlangte wirtschaftliche Vorteil unter dem gesetzlichen Höchstmaß liegt. 3. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG sind nicht allein die Einnahmen anzusetzen. Entscheidend ist vielmehr nach dem Nettoprinzip der erzielte Reingewinn, der im Schätzungswege anhand der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen ermittelt werden kann.