BayObLG - Beschluss vom 06.03.2024 (202 ObOWi 168/24)
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 05.09.2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Geldbuße auf 1.900 Euro herabgesetzt wird. II. Der Betroffene [...]