BVerwG - Urteil vom 17.09.1987
7 C 79.86
Normen:
VwGO § 86 ;
Fundstellen:
DRsp V(558)116a
DÖV 1988, 222
NJW 1988, 925
VRS 74, 156
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,

BVerwG - Urteil vom 17.09.1987 (7 C 79.86) - DRsp Nr. 1992/5403

BVerwG, Urteil vom 17.09.1987 - Aktenzeichen 7 C 79.86

DRsp Nr. 1992/5403

Anforderungen an die Sachaufklärungspflicht des Tatrichters (Abs. 1 ) bei erforderlicher besonderer Sachkunde, insbesondere unter dem Gesichtspunkt etwa gebotener Hinzuziehung eines Sachverständigen, im Verfahren über die Entziehung einer Fahrerlaubnis.

Normenkette:

VwGO § 86 ;

Gründe:

Der im Jahre 1907 geborene Kl. wendet sich gegen die Ä im Anschluß an einen von ihm verschuldeten Verkehrsunfall Ä verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entziehungsverfügung nimmt Bezug auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten, worin die Fahreignung wegen einer altersbedingten psychoseähnlichen Erkrankung negativ beurteilt wird. Das BerGer. hat der Klage nach Durchführung einer praktischen Fahrprobe ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen stattgegeben; die Revision führt zur Zurückverweisung.