OLG Celle - Urteil vom 16.09.2009
14 U 71/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 21a;
Fundstellen:
MDR 2009, 1273
NdsRpfl 2010, 27
OLGReport-Celle 2009, 948
SP 2010, 11
VRR 2009, 442
VRR 2010, 24
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 451/05

Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung eines Mitverschuldens durch unterlassene Anlegung des Sicherheitsgurts; Zulässigkeit einer offenen Schmerzensgeldteilklage; Schmerzensgeld [bis zur mündlichen Verhandlung] für die Verusachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 14 U 71/06

DRsp Nr. 2009/21629

Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung eines Mitverschuldens durch unterlassene Anlegung des Sicherheitsgurts; Zulässigkeit einer offenen Schmerzensgeldteilklage; Schmerzensgeld [bis zur mündlichen Verhandlung] für die Verusachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Bei einer zulässigen offenen Schmerzensgeldteilklage müssen für die Bemessung des auszuurteilenden Schmerzensgeldes sämtliche bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bereits eingetretenen Schadensfolgen berücksichtigt werden, wobei diese - sofern es sich um Dauerschäden handelt - zugleich umfassend für die gesamte weitere Lebensdauer des Geschädigten gewichtet werden müssen, soweit die zukünftige Entwicklung hinreichend sicher absehbar ist. Es bleiben lediglich ungewisse Verschlechterungen ausgeklammert, die zwar als aus medizinischer Sicht möglich erscheinen, aber in der Frage ihres Eintritts und ihrer Auswirkungen gegenwärtig noch nicht hinreichend sicher bewertet werden können. 2. Wer als Schädiger einen auf die unterlassene Anlegung des Sicherheitsgurts gestützten Mitverschuldenseinwand erhebt, muss beweisen, dass der Verletzte bestimmte bei dem Unfall davongetragene Verletzungen nicht erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre.