OLG Köln - Urteil vom 05.02.2004
12 U 112/03
Normen:
BGB § 836 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2005, 512

Darlegungs- und Beweislast bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch Ablösung von Teilen eines Gebäudes

OLG Köln, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 12 U 112/03

DRsp Nr. 2005/13997

Darlegungs- und Beweislast bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch Ablösung von Teilen eines Gebäudes

»1. Wird ein Fahrzeug durch Ablösung von Teilen eines Gebäudes beschädigt und ist die Ablösung Folge einer fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung, so haftet der Eigentümer des Hauses gem. § 836 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. Bei einem rd. 54 Jahre alten Dach besteht eine gesteigerte Prüfungspflicht des Hauseigentümers. Dieser hat mindestens einmal im Jahr eine Prüfung vorzunehmen und dabei im Rahmen der technischen Möglichkeiten alle Konstruktionselemente zu erfassen, welche zu einer Lösung von Gebäudeteilen führen können. 3. Kommt es zu einer Schädigung aufgrund von Ablösung von Gebäudeteilen, so spricht für den Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins von Fehlern bei der Unterhaltung des Gebäudes.«

Normenkette:

BGB § 836 Abs. S. 1 ;