KG - Urteil vom 10.06.2004
12 U 315/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 844 ; BGB § 845 ; BGB (a.F.) § 209 ; ZPO § 286 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 270 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 25
KGReport 2004, 576
NZV 2005, 315
VRS 107, 258
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 386/00

Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Schockschäden

KG, Urteil vom 10.06.2004 - Aktenzeichen 12 U 315/02

DRsp Nr. 2004/14267

Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Schockschäden

1. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, 2 BGB besteht nur dann, wenn der Kläger durch den Unfall an einem eigenen absoluten Recht verletzt worden ist. Dagegen reicht es nicht aus, darauf zu verweisen, durch den unfallbedingten Tod seiner Frau seien ihm - aufgrund veränderter Familiensituation - materielle Schäden entstanden. Wie die Ausnahmeregelungen der §§ 844, 845 BGB deutlich zeigen, ordnet das Deliktsrecht keine darüber hinausgehende Haftung für solche Schäden an, die Dritten nicht in ihren Rechtsgütern verletzten, sondern durch das Schadensereignis nur mittelbar Geschädigten entstanden sind. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den sogenannten Schockschäden bei Tod oder Verletzung eines nahen Angehörigen setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung nach Art. und Schwere deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden, wobei für den Beweis einer auf dem Unfall beruhenden psychischen Beeinträchtigung der Beweismaßstab des § 286 ZPO gilt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 844 ; BGB § 845 ; BGB (a.F.) § 209 ; ZPO § 286 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 270 ;

Entscheidungsgründe:

I.