OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2005
I-1 U 92/05
Normen:
StVG (a.F.) § 7 § 17 § 18 ; BGB § 823 ; PflVG § 3 ; ZPO § 286 ; StVO § 1 § 8 § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.04.2005

Darlegungs- und Beweislast bei Verkehrsunfall mit einem unbeleuchteten vorfahrtsberechtigten Rollerfahrer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2005 - Aktenzeichen I-1 U 92/05

DRsp Nr. 2006/26197

Darlegungs- und Beweislast bei Verkehrsunfall mit einem unbeleuchteten vorfahrtsberechtigten Rollerfahrer

1. Ereignet sich ein Unfall bei Dunkelheit mit einem unbeleuchteten Roller eines vorfahrtsberechtigten Verkehrtsteilnehmers, so liegt ein atypischer Geschehensablauf vor, der es rechtfertigt, nicht im Wege des Anscheinsbeweises auf eine Unaufmerksamkeit des Wartepflichtigen zu schliessen, sondern dem vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass er auf seinem unbeleuchteten Roller für den Wartepflichtigen im kritischen Moment sichtbar war.. 2. Zur Beweisführung im Einzelnen.

Normenkette:

StVG (a.F.) § 7 § 17 § 18 ; BGB § 823 ; PflVG § 3 ; ZPO § 286 ; StVO § 1 § 8 § 17 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von 75 % des ihm aus dem verfahrensgegenständlichen Unfall entstandenen Schadens aus §§ 7, 17, 18 a.F. StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1, 2 PflVG zu. Denn während dem Kläger der Vorwurf einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung nicht gemacht werden kann, hat der Beklagte zu 1.) den Unfall dadurch verursacht, dass er mit seinem unbeleuchteten Motorroller im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit gefahren ist.

I.