BGH - Urteil vom 25.06.1997
IV ZR 245/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 II f;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung § 12 Abs. 1 Nr. IIe Unfall 1
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung § 12 Abs. 1 Nr. IIf Betriebsfremd 1
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung § 12 Beweiserleichterung 5
DAR 1997, 446
MDR 1997, 931
NJW 1997, 3027
SP 1997, 366
VRS 94, 68
VersR 1997, 1095
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei Leistungsverweigerung in der Fahrzeugversicherung

BGH, Urteil vom 25.06.1997 - Aktenzeichen IV ZR 245/96

DRsp Nr. 1997/6264

Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei Leistungsverweigerung in der Fahrzeugversicherung

»Will der Versicherer in der Fahrzeugversicherung für den Versicherungsfall "Zerstörung oder Beschädigung durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" nicht leisten, dann hat er die Beweislast dafür, daß der Täter nicht betriebsfremd war. Eine Beweiserleichterung kommt ihm dabei nicht zugute.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 II f;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Kaskoentschädigung für einen Pkw Rover 827 SI Zahlung von 62.750 DM an die Finanzierungsbank. Für dieses Fahrzeug wurde in ihrem Namen bei der Beklagten ab 19. Mai 1993 eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen.

Die Klägerin hatte den Wagen als Ersterwerberin zwar schon mit Erstzulassung zum 13. August 1992 erworben. Sie hat ihn aber nicht benutzt und die Verkäuferfirma F. mit dem Weiterverkauf bei einer Laufleistung von nur 8 km beauftragt. Am 18. Mai 1993 kauften ihn Frau T. und Herr E. gemeinsam, jedoch wurde der Kraftfahrzeugbrief nicht umgeschrieben. Die Käufer bezahlten die vereinbarten Raten.