OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.06.2016
I-1 W 15/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 827; StGB § 21; BGB § 426 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 116 Abs. 1 S. 2; AKB § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 313/15

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schuldunfähigkeit des Schädigers im Haftpflichtprozess

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen I-1 W 15/16

DRsp Nr. 2016/14925

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schuldunfähigkeit des Schädigers im Haftpflichtprozess

1. Der Schädiger ist darlegungs- und beweispflichtig für die behauptete Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Lässt sich diese nicht mehr positiv feststellen, etwa weil eine Blutprobe wegen des langen Zeitraums seit dem Schadensereignis nicht mehr zur Verfügung steht, so geht dies zu seinen Lasten. 2. Die Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit des Täters hinsichtlich unerlaubter Benutzung eines Kraftfahrzeugs im Strafverfahren bedeutet nicht zwingend, dass auch hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung Schuldunfähigkeit anzunehmen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wupperal vom 05.02.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 827; StGB § 21; BGB § 426 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 116 Abs. 1 S. 2; AKB § 3 Abs. 3;

Gründe

- I.