OLG Hamm - Urteil vom 10.05.2016
9 U 166/15
Normen:
II BGB §§ 823 I, 823 II, 249, 253; 229 StGB;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 195/13

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Hergangs einer körperlicher Auseinandersetzung bei feststehender Verletzung des Geschädigten durch den Schädiger

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 9 U 166/15

DRsp Nr. 2017/1386

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Hergangs einer körperlicher Auseinandersetzung bei feststehender Verletzung des Geschädigten durch den Schädiger

Sind Entstehen und Hergang einer körperlichen Auseinandersetzung streitig, steht aber fest, dass der Schädiger den Geschädigten im Verlauf der Auseinandersetzung geschlagen und dabei verletzt hat, geht eine nicht nachweisbare Notwehrsituation zulasten des Schädigers, der dann dem Geschädigten dem Grunde nach für durch den Schlag verursachte Verletzungen haftet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Klage ist hinsichtlich der Zahlungsanträge zu Ziff. 1, 3 und 4 dem Grunde nach gerechtfertigt. Ausgenommen hiervon ist der Betrag von 670,12 € nebst Zinsen (Fahrzeugschaden).

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere materielle Schäden und nicht vorhersehbare zukünftige immaterielle Schäden, die ihm aus dem Vorfall vom 16.09.2012 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.