OLG Köln - Beschluss vom 29.01.2015
12 U 63/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 366/12

Darlegungs- und Beweislast im Kfz-Haftpflichtprozess bei Vorschäden des unfallbeschädigten Fahrzeugs

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 12 U 63/14

DRsp Nr. 2015/9856

Darlegungs- und Beweislast im Kfz-Haftpflichtprozess bei Vorschäden des unfallbeschädigten Fahrzeugs

Weist das unfallbeschädigte Fahrzeug Vorschäden auf, so hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen, welche Schäden dem Unfallereignis zuzuordnen sind. Lässt sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch frühere Ereignisse verursacht worden sind, ist kein Ersatz zu leisten.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 26.9.2014 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 366/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Ausführungen der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).