OLG Hamm - Urteil vom 02.09.2016
9 U 14/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 16
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 90/15

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess bei einem Schaden ohne unmittelbare Einwirkung des Unfallgegners

OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 9 U 14/16

DRsp Nr. 2016/17506

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess bei einem Schaden ohne unmittelbare Einwirkung des Unfallgegners

Dem geschädigten Radfahrer obliegen Darlegung und Beweis, dass sein Sturz auf einer 3 m breiten Straße durch ein sich im Gegenverkehr näherndes Kraftfahrzeugs mitbeeinflusst worden und daher nicht ein zufälliges Ereignis ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 18.12.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 70 % und die Klägerin zu 2) zu 30 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten aus einem Verkehrsunfallereignis vom 09.05.2013 in Anspruch, bei dem ihre Versicherungsnehmerin, Frau C, zu Schaden kam.

Die Klägerinnen sind die gesetzliche Kranken- bzw. Pflegekasse von Frau C und haben aufgrund der Folgen des Unfalls Kranken- und Pflegeleistungen an ihr Kassenmitglied, die verunglückte Frau C, erbracht.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.