KG - Beschluss vom 13.08.2009
12 U 207/08
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 411 Abs. 3;
Fundstellen:
VRS 118, 159
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 733/05

Darlegungs- und Beweislast und Beweiswürdigung bei Vorschäden eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

KG, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 12 U 207/08

DRsp Nr. 2010/10356

Darlegungs- und Beweislast und Beweiswürdigung bei Vorschäden eines unfallbeschädigten Fahrzeugs

1. Steht fest, dass am Klägerfahrzeug nicht kompatible Schäden vorhanden sind, und ist nicht auszuschließen, dass auch die kompatiblen Schäden auf einem früheren Schadensereignis als dem streitgegenständlichen beruhen, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, weil nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass durch den zweiten, streitgegenständlichen Unfall ein weiterer Schaden verursacht worden ist. 2. Dieser Grundsatz entspricht den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess und beinhaltet nicht zwingend den Vorwurf eines unredlichen Verhaltens an den Kläger; der Grundsatz kann sich vielmehr zu Lasten des Verkehrsteilnehmers auswirken, der Vorschäden nicht sach- und fachgerecht beseitigen lässt, sondern mit einem vorgeschädigten Fahrzeug am Verkehr teilnimmt.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird aufgegeben, seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, unter der im Rubrum genannten Anschrift konnte nicht zugestellt werden.

Normenkette:

ZPO § 286; ZPO § 411 Abs. 3;

Gründe: