OLG Hamm - Beschluss vom 24.09.2009
3 SsOWi 527/09
Normen:
OWiG § 80; OWiG § 74;
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 15 OWi 708/08

Darlegungsumfang bei einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 3 SsOWi 527/09

DRsp Nr. 2009/24127

Darlegungsumfang bei einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

Bei einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Betroffene substantiiert darlegen, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte.

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

OWiG § 80; OWiG § 74;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Kreises N-M vom 21.05.2008, in dem gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 75 Euro wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt worden war, verworfen, weil der Betroffene ohne genügende Entschuldigung zum Hauptverhandlungstermin am 02.03.2009 nicht erschienen und auch nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war.

Gegen das Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs erhoben. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sein gleichzeitig erhobenes Wiedereinsetzungsgesuch haben das Amtsgericht und - auf seine Beschwerde hin -auch das Landgericht verworfen.