BayObLG - Beschluß vom 25.02.1999
2 ObOWi 47/99
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1999, 221
VersR 2000, 71

Dauer eines Fahrverbotes

BayObLG, Beschluß vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 47/99

DRsp Nr. 1999/9881

Dauer eines Fahrverbotes

1. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die beabsichtigte Wirkung eines Fahrverbots grundsätzlich bereits bei einer Dauer von einem Monat zu erzielen ist. Eine längere Dauer kommt nur in Betracht, wenn gewichtige Umstände zuungunsten des Täters bei der Tatschwere oder/und -schuld erkennen lassen, daß ein Fahrverbot nicht ausreicht, um den Betroffenen nachhaltig zu beeinflussen. 2. Auch aus vier Voreintragungen, von denen drei sich auf der untersten Stufe der vom Bußgeldkatalog erfaßten Geschwindigkeitsverstöße bewegen, läßt sich die Notwendigkeit eines zweimonatigen Fahrverbots nicht ableiten.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
DAR 1999, 221
VersR 2000, 71