OLG Hamm - Urteil vom 02.06.1999
20 U 233/98
Normen:
ARB 75 § 2 Nr. 2a ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2000, 26
VersR 1999, 1276
ZfS 1999, 533
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 298/98

Deckungsausschluß bei einer dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens nicht angemessenen Kostenübernahme

OLG Hamm, Urteil vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 20 U 233/98

DRsp Nr. 1999/8895

Deckungsausschluß bei einer dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens nicht angemessenen Kostenübernahme

»1) § 2 Nr. 2a ARB 75 gilt auch für außergerichtliche Vergleiche.2) Für die Anwendung des § 2 Nr. 2a ARB ist keine ausdrückliche Kostenübernahme durch den Versicherungsnehmer erforderlich.3) Streitwert bei Rückabwicklung eines noch nicht vollzogenen Kaufvertrages: entscheidend ist nicht der Wert der Leistungen, sondern das Interesse der die Rückabwicklung verlangenden Partei.«

Normenkette:

ARB 75 § 2 Nr. 2a ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe

- abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO -:

I.

Der Kläger, der bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung zu den Bedingungen ARB 75 abgeschlossen hat, begehrt mit der Klage die Freistellung von ihm seitens der Rechtsanwälte Dr. M und Partner in B berechneten außergerichtlichen Kosten für deren Tätigwerden im Rahmen der Kaufvertragsangelegenheit K/H.