BGH - Urteil vom 20.02.1985
IVa ZR 137/83
Normen:
ARB (AVB f. Rechtsschutzvers.) §§ 2 Abs. 1g, Abs. 3a, § 15, § 17 Abs. 1 Satz 3; StPO § 153 a;
Fundstellen:
DRsp II(228)134c
VRS 69, 371
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei freiwilliger Übernahme der Kosten des Nebenklägers; Prüfung der Erfolgsaussichten in Strafsachen in der Rechtsschutzversicherung

BGH, Urteil vom 20.02.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 137/83

DRsp Nr. 1992/4490

Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei freiwilliger Übernahme der Kosten des Nebenklägers; Prüfung der Erfolgsaussichten in Strafsachen in der Rechtsschutzversicherung

»a) Zur Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers, wenn der Versicherungsnehmer anläßlich der Einstellung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens gemäß § 153a StPO "freiwillig" die Kosten des Nebenklägers übernimmt. b) Auf Unterrichtung zum Zweck der Prüfung der Erfolgsaussichten haben die Rechtsschutzversicherer in § 17 Abs. 1 Satz 3 ARB für die Tatsacheninstanzen in Strafsachen uneingeschränkt verzichtet.«

Normenkette:

ARB (AVB f. Rechtsschutzvers.) §§ 2 Abs. 1g, Abs. 3a, § 15, § 17 Abs. 1 Satz 3; StPO § 153 a;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, seinem Rechtsschutzversicherer, Versicherungsschutz. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zugrunde.

Nach einem Verkehrsunfall am 14. Juli 1980 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung des Unfallbeteiligten Stefan B., eingeleitet. Die Beklagte gewährte dem Kläger in erster und zweiter Instanz Kostenschutz für seine Verteidigung.

Der Kläger wurde in erster Instanz wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.