2.4 Die Berechnung des Punktestands

Autor: Koehl

Fahreignungsregister hat nur deklaratorische Bedeutung

Die Punkte bzw. der Punktestand ergeben sich zunächst außerhalb des Fahreignungsregisters und werden erst später dort abgebildet und nachträglich berechnet. Der tatsächliche Punktestand kann nicht immer unmittelbar aus dem Fahreignungsregister abgerufen werden, vielmehr lässt das Register eine Auskunft nur bzgl. bereits gespeicherter Entscheidungen zu.

Kombiniertes Tattags- und Rechtskraftprinzip

Es gilt ein kombiniertes Tattags- und Rechtskraftprinzip: Die Punkte ergeben sich zunächst am Tag der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Weitere Voraussetzung ist aber, dass die Verkehrszuwiderhandlung auch rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 zweite Alternative StVG). Die Rechtskraft ist also Voraussetzung dafür, dass die geahndete Verkehrszuwiderhandlung für die Berechnung des Punktestands herangezogen werden kann. Zwischen dem Tattag (also dem Tag, an dem die Verkehrszuwiderhandlung begangen wird) bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ahndung der Verkehrszuwiderhandlung kann je nach Schnelligkeit der Verwaltungsbehörden bzw. dem Verhalten des Betroffenen (Einlegen von Rechtsbehelfen) u.U. ein langer Zeitraum liegen.

Retrospektive Abstellung auf den letzten Tattag

Für die kommt es darauf an, wie viele Punkte sich zum letzten Tattag ergeben haben (§ Abs. Satz 5 ). Die Fahrerlaubnisbehörde muss also auf den Tag der Begehung der letzten Zuwiderhandlung abstellen.