2.9 Übergangsbestimmungen

Autor: Koehl

Löschung künftig nicht mehr punktebewehrter Zuwiderhandlungen

Entscheidungen, die nach altem Recht bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen gespeichert worden sind und nach den danach geltenden Vorschriften nicht mehr zu speichern wären, werden gelöscht (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG). Eine Fahrerlaubnisentziehung, die wegen des Erreichens von 18 Punkten unter dem Regime des früheren Punktsystems verfügt worden ist, ist nach dem Tattagsprinzip möglicherweise rechtswidrig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (ggf. des Widerspruchsbescheids) die Tat, die zum Erreichen von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister geführt hat, infolge des Übergangs zum Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr berücksichtigungsfähig und daher am 01.05.2014 zu löschen ist (VGH Mannheim, Beschl. v. 02.09.2014 - 10 S 1302/14). Bei der Einordnung in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem mussten in zahlreichen Fällen Punkte gelöscht werden, beispielsweise solche wegen Umweltordnungswidrigkeiten, die nach neuem Recht nicht mehr zur Eintragung führen (vgl. z.B. VG Augsburg, Beschl. v. 18.05.2015 - Au 7 S 15.523).

Tilgung und Löschung übergangsweise nach altem Recht