OLG Köln - Beschluß vom 13.09.1999
9 W 23/99
Normen:
AKB 95 § 1 Abs. 4 S. 2 (AKB 88 § 1 Abs. 2 S. 4); VVG § 38 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 169
ZfS 2000, 311
r+s 1999, 444
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 57/99

Doppelkarte und vorläufige Deckung

OLG Köln, Beschluß vom 13.09.1999 - Aktenzeichen 9 W 23/99

DRsp Nr. 2000/3415

Doppelkarte und vorläufige Deckung

Mit Aushändigung der Doppelkarte ist mindestens stillschweigend vorläufige Deckung zur Kfz-Haftpflichtversicherung erteilt und sog. "deckende Stundung" der Erstprämie vereinbart.

Normenkette:

AKB 95 § 1 Abs. 4 S. 2 (AKB 88 § 1 Abs. 2 S. 4); VVG § 38 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde des Beklagten hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

1. Die Erfolgsaussichten der Verteidigung des Beklagten gegen die Klage können derzeit und insbesondere nicht aus den Gründen des landgerichtlichen Beschlusses verneint werden. Der angefochtene Beschluß ist ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage ergangen.

Die Klägerin verlangt im Regreßweg nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG vom Beklagten die Erstattung von Schadensersatzleistungen an den Geschädigten aus einem Verkehrsunfall vom 11.4.1996. Sie stützt sich dabei auf das rückwirkende Außerkrafttreten der dem Beklagten erteilten vorläufigen Deckungszusage gem. § 1 Abs. 4 S. 2 AGB 95 (früher: § 1 Abs. 2 S. 4 AGB 88).

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Regreßanspruch nicht auf § 38 Abs. 2 VVG gestützt werden. Danach tritt Leistungsfreiheit des Versicherers ein, wenn die Erstprämie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt ist.