Die Klägerin, die mit Nutzfahrzeugen handelt, verkaufte am 23. Oktober 1991 unter Eigentumsvorbehalt einen Vorführwagen zum Preis von 35.340 DM an die Firma E.. Die Kaufverhandlungen führte auf seiten der Klägerin der Zeuge B., der als "Juniorverkäufer" bei ihr angestellt war. Anfang Januar 1992 verkaufte die Firma E. das Fahrzeug für 76.600 DM an die Beklagte, die es an eine Firma G. in H. verleasen wollte. Nachdem das Fahrzeug auf die Beklagte umgeschrieben war und sie den Fahrzeugbrief sowie eine von dem Leasingnehmer G. unterschriebene Übernahmebestätigung erhalten hatte, bezahlte die Beklagte den Kaufpreis mit Scheck an die Firma E.. Diese übergab am 17. Januar 1992 zur Begleichung ihrer Kaufpreisschuld einen Scheck über 35.500 DM an die Klägerin zu Händen des Zeugen B.. Mangels Deckung wurde der Scheck jedoch nicht eingelöst.
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