BayObLG - Beschluß vom 11.09.1997
2Z BR 28/97
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 704
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 5424/96
AG München UR II 971/94 ,

Eigentümerbeschlüsse zu Wohngeldzahlungen bei Aufteilung von Teileigentum in Teileigentumsrechte vor Grundbucheintragung - Stellplätze in Tiefgarage

BayObLG, Beschluß vom 11.09.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 28/97

DRsp Nr. 1997/9379

Eigentümerbeschlüsse zu Wohngeldzahlungen bei Aufteilung von Teileigentum in Teileigentumsrechte vor Grundbucheintragung - Stellplätze in Tiefgarage

»Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, daß ein Teileigentum in mehrere Teileigentumsrechte (hier Stellplätze in einer Tiefgarage) aufgeteilt werden darf und daß bereits ab Fertigstellung der Tiefgarage für die künftigen Teileigentumsrechte Wohngeld zu entrichten ist, so ist die Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung über Wohngeldzahlungen für die Zeit nach Fertigstellung der Tiefgaragen zuständig, auch solange noch keine gesonderten Teileigentumsrechte im Grundbuch eingetragen sind.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die im Jahr 1983 durch Aufteilung eines mit einem alten Gebäude bebauten Grundstücks gebildet worden ist. Die Antragsgegnerin wurde am 17.4.1985 als Eigentümerin des Sondereigentums Nr. 2 mit damals 142/1000 Miteigentumsanteilen im Grundbuch eingetragen. In § 21 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung vom 14.9.1982 wird hierzu bestimmt:

Tiefgaragenerstellung

Der jeweilige Eigentümer des Büros Nr. 2 ist berechtigt, entsprechend dem Teilungsplan eine Tiefgaragenanlage zu erstellen...