OLG Celle - Urteil vom 23.04.2009
32 Ss 15/09
Normen:
StGB § 164 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2009, 517
VRS 116, 361

Eignung der Beschuldigung eines Dritten zur Herbeiführung oder Fortdauernlassen eines behördlichen Verfahrens

OLG Celle, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 32 Ss 15/09

DRsp Nr. 2009/11315

Eignung der Beschuldigung eines Dritten zur Herbeiführung oder Fortdauernlassen eines behördlichen Verfahrens

Zum Begriff der Eignung, ein behördliches Verfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, bei § 164 Abs. 2 StGB.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Normenkette:

StGB § 164 Abs. 2;

Gründe:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft H. hatte die Angeklagte unter dem 16. Januar 2008 wegen falscher Verdächtigung angeklagt und ihr zur Last gelegt, in einem Anhörungsbogen zu einem ihr vorgeworfenen Rotlichtverstoß angegeben zu haben, ihre Mutter C. K. sei Fahrzeugführerin gewesen, obwohl die Angeklagte selbst das Fahrzeug geführt hatte, um auf diese Weise zu erreichen, dass das bereits eingeleitete Bußgeldverfahren gegen die Mutter fortgesetzt würde. Das Amtsgericht - Jugendrichterin - hatte die Angeklagte im Sinne der Anklage für schuldig befunden und nach Erwachsenenrecht zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat die kleine Jugendkammer des Landgerichts H. mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: