Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18.06.1997 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, über das bereits gezahlte und zuerkannte Schmerzensgeld weitere 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.1996 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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