OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.05.1999
24 U 150/97
Normen:
BGB § 847 § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)448c
DRsp I(147)376d
OLGReport-Frankfurt 1999, 200
VersR 2000, 607
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 18.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 700/96

Einbußen an Freizeit als ersatzfähiger Vermögensschaden; Berücksichtigung von Betreuungsaufwand für ein verletztes und dauerhaft geschädigten Kindes beim Schmerzensgeld

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 24 U 150/97

DRsp Nr. 2003/16331

Einbußen an Freizeit als ersatzfähiger Vermögensschaden; Berücksichtigung von Betreuungsaufwand für ein verletztes und dauerhaft geschädigten Kindes beim Schmerzensgeld

1. Einbußen an Freizeit gehören nicht zum ersatzfähigen Vermögensschaden (hier: im Falle von Eltern eines aufgrund eines Arztfehlers schwer geschädigten Kindes). 2. Der Zeitaufwand der den Eltern eines verletzten und auf Dauer geschädigten Kindes aufgrund erforderlicher Begleitung zu zahlreichen medizinischen Behandlungen entsteht, ist zwar nicht als Vermögensschaden ersatzfähig, kann aber unter dem Gesichtspunkt negativer Auswirkungen auf das Kind infolge von "Störungen des Familienlebens", "zwangsläufigem Verlust an sinnvoller elterlicher Zuwendung" und Einbußen der Eltern "an körperlicher und nervlicher Kraft" bei der Schmerzensgeldbemessung - erhöhend - zu berücksichtigen sein.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 18.06.1997 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, über das bereits gezahlte und zuerkannte Schmerzensgeld weitere 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.1996 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.