OLG Bamberg - Beschluß vom 16.09.1999
Ws 290/99
Normen:
StVO § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1, § 18 Abs. 6 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 49

Einhaltung des Sicherheitsabstandes auf Autobahnen

OLG Bamberg, Beschluß vom 16.09.1999 - Aktenzeichen Ws 290/99

DRsp Nr. 2000/4332

Einhaltung des Sicherheitsabstandes auf Autobahnen

1. Auch auf Autobahnen gilt der Grundsatz des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO, wonach jeder seine Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen hat. 2. § 18 Abs. 6 Nr. 1 StVO dispensiert von dieser Vorschrift nicht, sondern läßt nur darauf vertrauen, dass sich in dem Zwischenraum zum Vorausfahrenden kein Hindernis befindet. § 18 Abs. 6 Nr. 1 StVO schränkt somit die vom § 3 Abs. 1 S. 2 StVO normierte Verantwortung eines Kraftfahrzeugführers auch beim Nachfahren nicht dahin ein, darauf vertrauen zu können, das der Vorausfahrende seinerseits alle vor ihm auf der Fahrbahn liegenden Hindernisse erkennt und diesen auch noch so ausweicht, dass auch der Nachfahrende, der sich nur auf die Schlussleuchten de Vorausfahrenden konzentriert hat, dieses rechtzeitig erkennen und dem Hindernis ausweichen bzw. vor ihm anhalten kann.

Normenkette:

§ Abs. , § Abs. S. 1, § Abs. ;